SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „BRIDGECLUB INN-SALZACH“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, das Bridge-Spiel und den -Sport zu unterrichten, zu pflegen und zu fördern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Der Zweck des Vereins ist die „Förderung des Bridgesports“ durch die Heranführung von Beginnern an den Bridgesport durch

– Veranstaltung von Bridgeturnieren nach den Regeln der World Bridge Federation (WBF) – Angebote an Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten
– Teilnahmen an Bridgewettbewerben und -turnieren
– Organisation von Treffen der Mitglieder mit der Möglichkeit des gemeinsamen Spiels

– Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern in Abstimmung mit dem DBV – Aus- und Weiterbildung von Turnierleitern in Abstimmung mit dem DBV

3. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung von Auslagen, Reisekosten etc. erfolgt nicht. Die Mitgliederversammlung kann in Abweichung hiervon einer Erstattung von Reisekosten sowie eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist dem Datenschutz verpflichtet. Siehe hierzu auch § 15 dieser Satzung.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein wird Mitglied im Deutschen Bridge-Verband e.V. (DBV). t Die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an und verpflichtet sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen. Mit der Aufnahme in den DBV wird der Verein Mitglied in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen des vorherigen Absatzes entsprechend. Das Verbandsrecht des DBV geht vor dem Verbandsrecht des Regionalverbands (Bridgelandesverband Südbayern).

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist schriftlich oder online zu beantragen. Aufnahmeanträge für Minderjährige sind

von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe der entsprechenden Beiträge, in welchen die abzuführenden Beiträge an den DBV und den Regionalverband mitberücksichtigt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ebenso über die Höhe der Nenngelder für Turniere, Unterricht und Trainingsveranstaltungen. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich um den Verein oder den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch – Austritt – Ausschluss – Tod

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt zum Jahresende durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen an die Geschäftsadresse des Vereins.

3. Ein Ausschluss kann erfolgen wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;

b) wegen einer erheblichen Verletzung der Interessen oder einer schweren Schädigung des Ansehens des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe Bridgeclubs Inn-Salzach. Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied

– in grober Weise den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt
– sich grob unsportlich verhält
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere

durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die jeweils fällige Zahlung angemahnt wurde.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied soll innerhalb einer Frist von drei Wochen zum Antrag auf Ausschluss Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass finanzielle, sachliche und sonstige Mittel des Vereins gerecht, zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal, ethisch, integer und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft wurden.

4. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen, welche im Januar eines jeden Jahres fällig werden.

5. Neue Mitglieder zahlen neben der Aufnahmegebühr die unterjährigen Beiträge für volle Quartale.

6. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, solange es sich mit seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand befindet.

7. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich hinsichtlich der Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Der Vorstand hat hierfür das Vorschlagsrecht. In der Mitgliederversammlung müssen dazu 2/3 der Anwesenden zustimmen. Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Mitglieder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden.

2. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, sowie Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

3. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Familienbeiträge regelt eine Beitragsordnung.

4. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift, des Namens und des Nicknamens auf entsprechenden Online-Plattformen sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

6. Sollte ein erteilter Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7. Wenn ein Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

8. Fällige Beitragsforderungen, die zur Zahlung fällig sind, können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung und deren Zuständigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Inaktive Mitglieder dürfen von der Mitgliederversammlung nicht ausgeschlossen werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder durch E- Mail bekanntgegeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jede Mitgliederversammlung hat – soweit gesetzliche Vorschriften und/oder Verbote dem nicht entgegenstehen – in Persona stattzufinden. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Versammlung auch online, per Internet, über geeignete Teilnahmeformen (z. B. Zoom etc.) erfolgen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für – die Wahl der Mitglieder des Vorstands und ggf. der Gerichte – die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte und der Haushaltsplanung des Vorstandes – die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes – die Entlastung des Vorstandes – die Wahl der Kassenprüfer – Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins – die Ernennung von Ehrenmitgliedern – die Festlegung von Beiträgen und sonstigen Umlagen – die Festlegung etwaiger pauschaler Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder – den Widerruf einer Vorstandsbestellung

5. Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens bis zum Ablauf des 2. Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu übermitteln.

6. Verspätet eingegangene Anträge sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen

Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

7. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Die Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/4 der Mitglieder ist spätestens 6 Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. Die Ladungsfrist verkürzt sich auf 2 Wochen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf 1 Woche.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Er hat insbesondere die Aufgabe je eine Sportgerichtsbarkeitsordnung und eine Ordnung für das Schieds- und Disziplinargericht gemäß den Vorgaben des DBV zu erlassen. Ebenso wird eine Beitragsordnung erlassen. Die weiteren Aufgaben des Vorstands sind: – den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten und zu verwalten – die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen – die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen

3. Vorstände können nur Mitglieder des Vereins sein.

4. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 6 weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der folgenden Ressorts:

– Administration
– Sport und Turnierleitung
– Steuern und Finanzen – Schriftführung – Öffentlichkeitsarbeit
– Unterrichtswesen

Der Vorstand kann beschließen, dass der Vorstand um Personen erweitert wird, die sich um eines dieser Ressorts oder um mehrere kümmern.

5. Der Bridgeclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder seinen ständigen Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist dies bei keinem Kandidaten der Fall, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur noch die beiden Kandidaten antreten, die im vorhergegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht auch nach dem zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, findet zwischen diesen beiden Kandidaten ein dritter Wahlgang statt. Besteht dann immer noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

7. Die anderen Vorstandsmitglieder (stellvertretenden Vorsitzenden) werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

8. Die Vorstandsmitglieder bleiben vorbehaltlich von Abwahl und Niederlegung bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Ein Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 2 BGB kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Niederlegung des Amtes muss schriftlich gegenüber den verbleibenden Vorstandsmitgliedern erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden wahrnehmendes Mitglied.

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter formlos mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgebebenen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Beratende Mitglieder können hinzugezogen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so bestimmt der andere Kassenprüfer innerhalb von vier Wochen einen Ersatzkassenprüfer zum Kassenprüfer für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

2. Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

a) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne steuerlicher Vorschriften ist
b) ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten

c) ob die Mittel wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 verwendet werden

3. Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.

§ 14 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS- GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Änderung der Satzung

Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit Ausnahme des § 19 mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ändern. Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des DBV (vgl.§ 3) sind zu beachten. Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, sind vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen (steuerliche Unbedenklichkeit).

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu muss in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

§ 18 Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bridge-Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Bridge-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband e.V. nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das

Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 30.9.2022 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.